RS OGH 1994/10/25 10Ob506/93, 7Ob541/95 (7Ob542/95), 7Ob115/02s, 10Ob68/09m

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Norm

ABGB §933 Abs2 III
ABGB §933 Abs3 III

Rechtssatz

Wird auf die Kaufpreisklage hin die Einrede der Wandlung zu Recht erhoben, so ist zu wandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Einrede innerhalb der Gewährleistungsfristen oder infolge ihrer Perpetuierung erhoben wurde. Es ist also nicht nur die Preisklage abzuweisen; sie ist vielmehr abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wird. Entzogen wird damit aber auch der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits erlangter Zahlungen; das bereits Bezahlte kann innerhalb der Verjährungsfrist zurückverlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 Ob 506/93
    Veröff: SZ 67/187
  • 7 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 541/95
    nur: Wird auf die Kaufpreisklage hin die Einrede der Wandlung zu Recht erhoben, so ist zu wandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Einrede innerhalb der Gewährleistungsfristen oder infolge ihrer Perpetuierung erhoben wurde. Es ist also nicht nur die Preisklage abzuweisen; sie ist vielmehr abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wird. (T1)
  • 7 Ob 115/02s
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 115/02s
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 68/09m
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 68/09m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086117

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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