RS OGH 2022/12/21 10Ob506/93, 7Ob541/95 (7Ob542/95), 7Ob115/02s, 10Ob68/09m, 5Ob58/22y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §933 Abs2 III
ABGB §933 Abs3 III
  1. ABGB § 933 heute
  2. ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 933 heute
  2. ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wird auf die Kaufpreisklage hin die Einrede der Wandlung zu Recht erhoben, so ist zu wandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Einrede innerhalb der Gewährleistungsfristen oder infolge ihrer Perpetuierung erhoben wurde. Es ist also nicht nur die Preisklage abzuweisen; sie ist vielmehr abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wird. Entzogen wird damit aber auch der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits erlangter Zahlungen; das bereits Bezahlte kann innerhalb der Verjährungsfrist zurückverlangt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0086117">10 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 Ob 506/93
    Veröff: SZ 67/187
  • RS0086117">7 Ob 541/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 541/95
    nur: Wird auf die Kaufpreisklage hin die Einrede der Wandlung zu Recht erhoben, so ist zu wandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Einrede innerhalb der Gewährleistungsfristen oder infolge ihrer Perpetuierung erhoben wurde. Es ist also nicht nur die Preisklage abzuweisen; sie ist vielmehr abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wird. (T1)
  • RS0086117">7 Ob 115/02s
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 115/02s
    Auch; nur T1
  • RS0086117">10 Ob 68/09m
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 68/09m
    Auch
  • RS0086117">5 Ob 58/22y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 58/22y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086117

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten