RS OGH 1994/10/25 10ObS243/94, 10ObS2123/96w, 10ObS281/97i, 10ObS265/01w, 10ObS164/03w, 10ObS106/15h

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Norm

ASVG §175 Abs5 Z1

Rechtssatz

Bei Schulveranstaltungen erstreckt sich der Schutz jedoch nicht auf die gesamte Zeit der Schulveranstaltung, sondern nur auf Tätigkeiten, die mit dieser Veranstaltung in zeitlichem, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. Geschützt soll nach den Grundintentionen des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 243/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 ObS 243/94
  • 10 ObS 2123/96w
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 ObS 2123/96w
  • 10 ObS 281/97i
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 281/97i
    Auch; Beisatz: Während bei einem Unfall, der im organisatorischen Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit steht, bei der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse im Rahmen dieser Tätigkeit ein Schutz bei ausbildungsbedingt erhöhtem Risiko gegeben sein kann, sind Zeiten, in denen persönliche Bedürfnisse anderer Art befriedigt werden, versicherungsfreie Unterbrechungen. (T1); Beisatz: Hier: Unfallversicherungsschutz eines erwachsenen Studenten verneint, der anläßlich einer Exkursion in der Nacht aus dem geöffneten Fenster seines Hotelzimmers auf die Straße stürzte. (T2)
  • 10 ObS 265/01w
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 265/01w
    Ähnlich; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn sich der Unfall anlässlich der freiwilligen Teilnahme an einer vom Veranstalter einer Fortbildungsveranstaltung angebotenen Freizeitaktivität (Reiten) ereignet. (T3)
  • 10 ObS 164/03w
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 164/03w
    Auch; nur: Geschützt soll nach den Grundintentionen des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt. (T4); Beisatz: Die Frage, ob die von einem Schüler oder Studenten konkret verrichtete Tätigkeit vom rollenbezogenen Unfallversicherungsschutz umfasst ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (T5); Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn der damals knapp 15Jahre alte Schüler an einem Wochenende im Garten seiner Eltern bei den gemeinsam mit Freunden- ohne Auftrag und entgegen ausdrücklicher Warnung seines Chemielehrers- zur Optimierung von Zündschnurgemischen unternommenen Versuchen verunfallt. (T6)
  • 10 ObS 106/15h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 ObS 106/15h
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei hobbymäßigen chemischen Versuchen eines Schülers in seiner Freizeit im Internat. (T7)
  • 10 ObS 126/21h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 126/21h
    nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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