RS OGH 1994/10/25 10Ob506/93, 7Ob115/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §933 Abs2 III
ABGB §933 Abs3 III

Rechtssatz

Rechtzeitige Mängelanzeige vorausgesetzt ist das Einrederecht vor und nach Fristablauf dasselbe, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bleibt die Einrede aufrecht und nicht bloß ein Zahlungsverweigerungsrecht übrig.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 Ob 506/93
    Veröff: SZ 67/187
  • 7 Ob 115/02s
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 115/02s
    Auch; nur: Rechtzeitige Mängelanzeige vorausgesetzt ist das Einrederecht vor und nach Fristablauf dasselbe, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bleibt die Einrede aufrecht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0104138

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0100OB00506_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten