Norm
JN §104 Abs1 ARechtssatz
Die Wirksamkeit der Zuständigkeitsvereinbarung ist daran gebunden, daß das vereinbarte Gericht so gewählt wird, daß sich Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Verbrauchers in seinem Sprengel befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046881Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0050OB00538_9400000_001