RS OGH 1994/10/25 5Ob538/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
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Norm

JN §104 Abs1 A
KSchG §14 Abs1

Rechtssatz

Die Wirksamkeit der Zuständigkeitsvereinbarung ist daran gebunden, daß das vereinbarte Gericht so gewählt wird, daß sich Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Verbrauchers in seinem Sprengel befinden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046881

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0050OB00538_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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