RS OGH 2020/4/14 5Ob92/94, 5Ob98/11i, 5Ob39/15v, 5Ob240/16d, 5Ob145/17k, 5Ob26/20i

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Rechtssatz

Zu den in § 13 Abs 2 Z 1 WEG geforderten negativen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme müssen kumulativ auch die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 2 WEG erfüllt sein, nämlich daß die geplante Maßnahme entweder der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.Zu den in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG geforderten negativen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme müssen kumulativ auch die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG erfüllt sein, nämlich daß die geplante Maßnahme entweder der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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