RS OGH 1994/10/25 1Ob618/94 (1Ob619/94)

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Rechtssatz

Selbst dann, wenn der Augenschein ausnahmsweise von einem beauftragten oder ersuchten Richter durchgeführt wird, sind die Parteien zur Beweisaufnahme zu laden; sie sind in jedem Fall berechtigt, den Richter bzw den von diesem beigezogenen Sachverständigen auf konkrete Umstände hinzuweisen und eine bestimmte Vorgangsweise anzuregen.

Entscheidungstexte

  • RS0040561">1 Ob 618/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 618/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040561

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0010OB00618_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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