RS OGH 1999/9/2 6Ob548/94, 1Ob2100/96x, 2Ob33/97k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1994
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Norm

JN §28
JN §87a
  1. JN § 28 heute
  2. JN § 28 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 28 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 87a heute
  2. JN § 87a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. JN § 87a gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die Lieferung von Waren durch einen österreichischen Exporteur in das Ausland stellt für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit für die Kaufpreisklage des Exporteurs dar. Sie wird auch durch das Vorliegen des Gerichtsstandes nach § 87 a JN nicht in ausreichender Weise verstärkt, weil das Vorliegen der weiteren rein formalen Voraussetzung des urkundlichen Nachweises der Bestellung und der tatsächlichen Übernahme keinen zusätzlichen Inlandsbezug darstellt.Die Lieferung von Waren durch einen österreichischen Exporteur in das Ausland stellt für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit für die Kaufpreisklage des Exporteurs dar. Sie wird auch durch das Vorliegen des Gerichtsstandes nach Paragraph 87, a JN nicht in ausreichender Weise verstärkt, weil das Vorliegen der weiteren rein formalen Voraussetzung des urkundlichen Nachweises der Bestellung und der tatsächlichen Übernahme keinen zusätzlichen Inlandsbezug darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046584

Dokumentnummer

JJR_19941027_OGH0002_0060OB00548_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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