Norm
WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs2 Z1Rechtssatz
Aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift des § 20 Abs 2 Z 1 WGG ergibt sich, daß die Änderungskündigung nicht zur Voraussetzung hat, daß die Baulichkeit von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde.Aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, WGG ergibt sich, daß die Änderungskündigung nicht zur Voraussetzung hat, daß die Baulichkeit von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083648Dokumentnummer
JJR_19941027_OGH0002_0020OB00520_9300000_001