Norm
ABGB §1447 BRechtssatz
Fällt beiden Vertragsteilen ein Verschulden an der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung zur Last, dann können die Rechtsfolgen nicht anders beurteilt werden als bei zufälliger Unmöglichkeit. In einem solchen Fall kann jeder Vertragsteil nach den Grundsätzen des § 1447 ABGB die Rückabwicklung des Vertrages begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034060Dokumentnummer
JJR_19941027_OGH0002_0060OB00503_9400000_001