RS OGH 1994/10/27 6Ob503/94

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Veröffentlicht am 27.10.1994
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Norm

ABGB §1447 B
ABGB §1447 C

Rechtssatz

Fällt beiden Vertragsteilen ein Verschulden an der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung zur Last, dann können die Rechtsfolgen nicht anders beurteilt werden als bei zufälliger Unmöglichkeit. In einem solchen Fall kann jeder Vertragsteil nach den Grundsätzen des § 1447 ABGB die Rückabwicklung des Vertrages begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034060

Dokumentnummer

JJR_19941027_OGH0002_0060OB00503_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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