RS OGH 1994/11/8 5Ob557/94

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Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

ABGB §936 IV

Rechtssatz

Beim Bierbezugsvertrag sind keine allzu strengen Maßstäbe an das Vorliegen eines Auflösungsgrundes anzulegen, wenn sich die klagende Brauerei mit der vertraglich festgelegten Rückerstattung des im Auflösungszeitpunkt offenen (noch nicht rückverrechneten) Betrages begnügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029338

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0050OB00557_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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