RS OGH 1994/11/8 5Ob127/94

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Veröffentlicht am 08.11.1994
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Rechtssatz

Handelt es sich bei der nachgelassenen Sache um ein Wohnungseigentumsobjekt, so muß - soll die Versteigerung des Mindestanteiles vermieden werden - bereits vor der Einantwortung eine dem § 8 Abs 1 WEG entsprechende Erbteilung vorliegen und dieser gemäß durch die Einantwortung der Eigentumsübergang am Mindestanteil an eine Person (bzw an Ehegatten) bewirkt werden.Handelt es sich bei der nachgelassenen Sache um ein Wohnungseigentumsobjekt, so muß - soll die Versteigerung des Mindestanteiles vermieden werden - bereits vor der Einantwortung eine dem Paragraph 8, Absatz eins, WEG entsprechende Erbteilung vorliegen und dieser gemäß durch die Einantwortung der Eigentumsübergang am Mindestanteil an eine Person (bzw an Ehegatten) bewirkt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037879

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0050OB00127_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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