RS OGH 2025/9/16 10ObS246/94; 10ObS2142/96i; 10ObS150/03m; 10ObS164/06z; 10ObS25/08m; 10ObS67/12v; 1

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Veröffentlicht am 08.11.1994
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Rechtssatz

§ 74 Abs 1 ASGG sieht nur die Unterbrechung des Verfahrens bei Auftreten der dort bezeichneten Vorfragen vor. In anderen Fällen kommt nur die Unterbrechung nach § 190 ZPO in Frage.Paragraph 74, Absatz eins, ASGG sieht nur die Unterbrechung des Verfahrens bei Auftreten der dort bezeichneten Vorfragen vor. In anderen Fällen kommt nur die Unterbrechung nach Paragraph 190, ZPO in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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