RS OGH 1995/8/8 11Os143/94, 14Os108/95 (14Os109/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

FinStrG §21 Abs3
  1. FinStrG Art. 1 § 21 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 21 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 21 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Bedacht genommen werden kann nur auf inländische Vorverurteilungen. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Wortlaut des § 21 Abs 3 FinStrG, weil eine im Ausland und damit zum Nachteil eines fremden Staates begangene Abgabenhinterziehung nicht Gegenstand eines inländischen Finanzstrafverfahrens sein kann.Bedacht genommen werden kann nur auf inländische Vorverurteilungen. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG, weil eine im Ausland und damit zum Nachteil eines fremden Staates begangene Abgabenhinterziehung nicht Gegenstand eines inländischen Finanzstrafverfahrens sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085981

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0110OS00143_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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