RS OGH 2014/12/16 14Os108/94 (14Os110/94), 14Os78/14y

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Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

SGG §12 IG
SGG §14 Abs1

Rechtssatz

Nur bei Identität der verabredeten mit der tatsächlich verübten Straftat wird das Komplott als Vorbereitungsdelikt durch letztere verdrängt. Wurde aber nur ein Teil der den Gegenstand der Verabredung bildenden Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, so bleibt - mangels vollständiger Identität - in Ansehung der (nicht in Verkehr gesetzten) Restmenge die Strafbarkeit des Komplotts bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087766

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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