RS OGH 1994/11/8 10Ob531/94, 1Ob64/04z, 3Ob278/08s

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Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

ABGB §461

Rechtssatz

Verpfändete unverkörperte Rechte und verpfändete Wertpapiere, die nicht von der handelsrechtlichen Sonderregelung erfaßt werden, sind gemäß § 461 ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Die Verpfändung der Forderung für sich alleine kann keinen direkten Einziehungsanspruch übertragen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 531/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 10 Ob 531/94
    Veröff: SZ 67/195
  • 1 Ob 64/04z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 64/04z
    Vgl auch; Beisatz: Die Feilbietung des Pfands gemäß §461 ABGB "gerichtlich zu verlangen", bedeutet, dass der Pfandgläubiger eines Rechts zur unmittelbaren Pfandverwertung entbehrt, sondern vorerst mittels Klage einen Exekutionstitel erwirken muss. (T1)
  • 3 Ob 278/08s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 278/08s
    Beisatz: Für die Verwertung eines Forderungspfandrechts gilt zwar grundsätzlich § 461 ABGB, dieser allerdings, weil es sich um keine zwingende Regelung handelt, nur, wenn eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025129

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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