Norm
ABGB §461Rechtssatz
Verpfändete unverkörperte Rechte und verpfändete Wertpapiere, die nicht von der handelsrechtlichen Sonderregelung erfaßt werden, sind gemäß § 461 ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Die Verpfändung der Forderung für sich alleine kann keinen direkten Einziehungsanspruch übertragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025129Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009