Norm
GewO 1994 §10Rechtssatz
Die Gesellschaft selbst muß die Berechtigung erlangt haben; die Befähigung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder Geschäftsführers (§ 9 GewO) reicht nicht aus.Die Gesellschaft selbst muß die Berechtigung erlangt haben; die Befähigung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder Geschäftsführers (Paragraph 9, GewO) reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060168Im RIS seit
08.11.1994Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024