RS OGH 2023/12/13 4Ob122/94; 8Ob112/23p

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Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

GewO 1994 §10
Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz §10 Abs1

Rechtssatz

Die Gesellschaft selbst muß die Berechtigung erlangt haben; die Befähigung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder Geschäftsführers (§ 9 GewO) reicht nicht aus.Die Gesellschaft selbst muß die Berechtigung erlangt haben; die Befähigung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder Geschäftsführers (Paragraph 9, GewO) reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060168

Im RIS seit

08.11.1994

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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