RS OGH 2025/6/3 5Ob76/94; 5Ob214/09w; 5Ob90/10m; 5Ob91/10h; 5Ob14/11m; 5Ob167/19y; 5Ob68/20s; 5Ob78/

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Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

AußStrG §14 Abs1 C2d8
GBG §95
AußStrG 2005 §62 Abs1 Bd8
GBG §126 Abs2

Rechtssatz

In einem Grundbuchsbeschluss sind gemäß § 95 Abs 3 GBG alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG bei einem von mehreren Abweisungsgründen auch dann vorliegen kann, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, abgewiesen werden muss.In einem Grundbuchsbeschluss sind gemäß Paragraph 95, Absatz 3, GBG alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG bei einem von mehreren Abweisungsgründen auch dann vorliegen kann, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, abgewiesen werden muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029353

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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