RS OGH 1994/11/8 14Os132/94, 13Os118/99, 11Os124/99, 11Os80/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

StPO §252 Abs1
StPO §281 Abs1 Z2
StPO §345 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut der §§ 281 Abs 1 Z 2, 345 Abs 1 Z 3 StPO ist zwar nur die Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt mit Nichtigkeit bedroht. Aus der grundsätzlichen gesetzlichen (§ 252 Abs 1 StPO) Gleichstellung von Vernehmungsprotokollen und technischen Aufzeichnungen über eine Vernehmung folgt aber, daß auch die Vorführung von technischen Aufzeichnungen, wenn in ihnen ein nichtiger Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt festgehalten ist, bei sonstiger Nichtigkeit untersagt ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 132/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 14 Os 132/94
  • 13 Os 118/99
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 13 Os 118/99
    Auch
  • 11 Os 124/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 124/99
    Auch; Beisatz: Aus der grundsätzlichen Gleichstellung von Vernehmungsprotokollen und technischen Aufzeichnungen folgt die aus dem Verlesungseinverständis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) abzuleitende, untrennbare Zustimmung zur Vorführung der die betreffende Vernehmung wiedergebenden Videoaufzeichnung. (T1)
  • 11 Os 80/00
    Entscheidungstext OGH 12.09.2000 11 Os 80/00
    Auch; Beisatz: Infolge der Gleichstellung von Protokollen und technischen Aufzeichnungen über Vernehmungen ist es belanglos, ob das Beweismittel nur durch Vorführung des Videofilms oder/und durch Protokollverlesung in die Hauptverhandlung Eingang gefunden hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098202

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0140OS00132_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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