Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Nach dem Wortlaut der §§ 281 Abs 1 Z 2, 345 Abs 1 Z 3 StPO ist zwar nur die Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt mit Nichtigkeit bedroht. Aus der grundsätzlichen gesetzlichen (§ 252 Abs 1 StPO) Gleichstellung von Vernehmungsprotokollen und technischen Aufzeichnungen über eine Vernehmung folgt aber, daß auch die Vorführung von technischen Aufzeichnungen, wenn in ihnen ein nichtiger Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt festgehalten ist, bei sonstiger Nichtigkeit untersagt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098202Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0140OS00132_9400000_001