RS OGH 1994/11/8 4Ob116/94

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Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

UWG §9 C3c
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Mit der in Ausübung einer Tätigkeit in einem Sport-Institut geführten Bezeichnung "Trainingstherapeut" wird keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung verwendet. Der Zeichenbestandteil "Trainings-" hat mit der geschützten Bezeichnung "Physiotherapeut" überhaupt keine Ähnlichkeit. Der weitere Bestandteil "-therapeut" aber ist die allgemein gebräuchliche Bezeichnung für jede behandelnde Tätigkeit. Da nicht nur die Physiotherapeuten behandelnd tätig sind, kann auch der übereinstimmende Zeichenbestandteil nichts zu einer Gefahr von Verwechslungen beitragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079280

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00116_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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