RS OGH 1994/11/8 4Ob133/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

MSchG idF der MSchGNov 1992 §10a Abs1

Rechtssatz

§ 10 Abs 2 MSchG ist nur bei kennzeichenmäßigem Gebrauch, also in der Regel bei Vertrieb (vermeintlich) neuer Ware anzuwenden. Hier: Kein Eingriff in Markenrechte durch den Vertrieb reparierter Vorabstreiferblätter als aufgearbeitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066597

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00133_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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