RS OGH 1994/11/8 4Ob567/94, 4Ob2307/96k, 1Ob288/01m, 4Ob102/02g, 4Ob179/02f, 8Ob133/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

ABGB §888
ABGB §894
ABGB §1090 IIf

Rechtssatz

Bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite muß die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 567/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 567/94
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    Beisatz: Wird die Gestaltungserklärung nur einem von mehreren Schuldnern gegenüber abgegeben, so ist sie unwirksam, weil bei einemunteilbaren Schuldverhältnis Gestaltungsrechte wie Rücktritt und Kündigung nur gegen alle Mitschuldner wirken können. (T1)
  • 4 Ob 102/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 102/02g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Leasingvertrag. (T2) Beisatz: Der Leasinggeber kann die vor der - erst mit der Aufgabe der Auflösungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern bewirkten - Auflösung des Leasingvertrags fällig gewordenen Leasingraten auch dann nicht aus dem Titel des Schadenersatzes fordern, wenn er gegenüber einem Leasingnehmer die Auflösung erklärt hat und ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt. (T3); Veröff: SZ 2002/72
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Gemeinschaftskontos. (T4); Veröff: SZ 2002/153
  • 8 Ob 133/15i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 133/15i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist Leasingnehmerin eine Offene Gesellschaft, existiert keine Personenmehrheit auf Schuldnerseite; einer Zustellung auch an die einzelnen Gesellschafter bedarf es nicht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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