Norm
ABGB §888Rechtssatz
Bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite muß die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025098Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016