RS OGH 1994/11/8 14Os107/94, 13Os196/97 (13Os197/97), 13Os170/98, 12Os55/99 (12Os56/99), 11Os53/01,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

StPO §6 B
StPO §46 Abs1
StPO §56 Abs3

Rechtssatz

Ein Verfolgungsantrag im Sinne § 46 Abs 1 StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (§ 6 StPO) werden. Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. Nachträgliche Änderungen zuständigkeitsrelevanter Umstände vermögen daher die bereits eingetretene Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages nicht mehr zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 107/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 14 Os 107/94
  • 13 Os 196/97
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 13 Os 196/97
  • 13 Os 170/98
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 13 Os 170/98
    nur: Ein Verfolgungsantrag im Sinne § 46 Abs 1 StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (§ 6 StPO) werden. Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. (T1)
  • 12 Os 55/99
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 12 Os 55/99
    Auch; nur: Ein Verfolgungsantrag im Sinne § 46 Abs 1 StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (§ 6 StPO) werden. (T2); Beisatz: Welches Gericht das aufgrund derartiger Verfolgungsanträge einzuleitende Strafverfahren zu führen hat, ist in der Strafprozessordnung (und fallweise auch im Nebenstrafrecht) nach sachlichen (§§ 8 f StPO) und örtlichen (§§ 51 f StPO) Gesichtspunkten geregelt. Inkriminiert die Privatanklägerin mehrere Sachverhalte, so ist zusätzlich der Gerichtsstand der Konnexität (§ 56 StPO) zu beachten, wonach bei zusammentreffenden Strafsachen die Zuständigkeit des Gerichtshofs den Ausschlag gibt (§ 56 Abs 2 StPO). (T3)
  • 11 Os 53/01
    Entscheidungstext OGH 08.05.2001 11 Os 53/01
    Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. (T4)
  • 12 Os 1/05x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 12 Os 1/05x
    nur T2
  • 12 Os 74/06h
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 74/06h
    Auch; Beisatz: Werden in einer Privatanklage mehrere Sachverhalte inkriminiert, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gerichtsstand der Konnexität, der unter anderem für den Fall zusammentreffender, vor verschiedene Gerichte gleicher Ordnung gehörender Strafsachen, über deren eine ihrer Art nach nur eines der Gerichte entscheiden kann, die (ausschließliche) Zuständigkeit dieses Gerichtes vorsieht. (T5)
  • 13 Os 21/08z
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 13 Os 21/08z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096229

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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