RS OGH 1994/11/8 11Os142/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

StGB §128 D

Rechtssatz

Bei einem versuchten Diebstahl bestimmt sich der dem Täter zuzurechnende Wert nach den Sachen, die er im Fall des Gelingens des Diebstahls an sich genommen hätte. Der Wert dieser Sache muß (so wie beim vollendeten Diebstahl) vom zumindest bedingten Vorsatz des Täters umfaßt sein, dessen genaue ziffernmäßige Kenntnis allerdings nicht erforderlich ist. Im Regelfall zielt der Vorsatz des Diebes auf den größtmöglichen Vorteil ab, wobei er einen von ihm den Umständen nach ernstlich für möglich gehaltenen höheren Wert zumeist billigt und ihm ein tatsächlich höherer, die Wertgrenze übersteigender Wert der Beute nur dann nicht zugerechnet werden könnte, falls er nachweislich nur eine geringerwertige Sache stehlen wollte und die Tat unterlassen oder eingeschränkt hätte, falls er den tatsächlichen höheren Wert der Beute gekannt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093999

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0110OS00142_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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