RS OGH 1994/11/9 3Ob15/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1994
beobachten
merken

Norm

EO §221
EO §307
VersVG 1993 §98
  1. EO § 221 heute
  2. EO § 221 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 221 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 221 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 221 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 307 heute
  2. EO § 307 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 307 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Eine nach § 98 VersVG verbotene Abtretung ist zwar nur den privilegierten Personen gegenüber wirksam, die Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderung nach dem 3.Satz dieser Bestimmung kann aber auch der aus dem Versicherungsvertrag Begünstigte geltend machen. Unpfändbar wird die Entschädigungsforderung aber erst dann, wenn die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes durch die begünstigten Personen gesichert ist. Ist der Versicherer vor diesem Zeitpunkt zur Zahlung bereit, hat er den Entschädigungsbetrag gemäß § 307 EO zu hinterlegen. Bei der Verteilung der Forderung ist dann § 221 EO sinngemäß anzuwenden.Eine nach Paragraph 98, VersVG verbotene Abtretung ist zwar nur den privilegierten Personen gegenüber wirksam, die Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderung nach dem 3.Satz dieser Bestimmung kann aber auch der aus dem Versicherungsvertrag Begünstigte geltend machen. Unpfändbar wird die Entschädigungsforderung aber erst dann, wenn die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes durch die begünstigten Personen gesichert ist. Ist der Versicherer vor diesem Zeitpunkt zur Zahlung bereit, hat er den Entschädigungsbetrag gemäß Paragraph 307, EO zu hinterlegen. Bei der Verteilung der Forderung ist dann Paragraph 221, EO sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032989

Dokumentnummer

JJR_19941109_OGH0002_0030OB00015_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten