Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Es gehört nach gefestigter Standesauffassung zu den grundlegenden Pflichten eines Rechtsanwalts, Treuhandvereinbarungen strikt einzuhalten, mag dies unter Umständen auch nicht uneingeschränkt den Interessen seines Klienten dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055785Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008