RS OGH 1994/11/21 Bkv3/94

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Norm

RAO §1a Abs2 Z2
  1. RAO § 1a heute
  2. RAO § 1a gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 1a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  4. RAO § 1a gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  5. RAO § 1a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. RAO § 1a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  7. RAO § 1a gültig von 24.05.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.1994, V 61/94-7, V 72/94-7, nicht nur § 25 RL-BA, wonach sich nur Rechtsanwälte mit demselben Kanzleisitz zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden dürfen, als gesetzwidrig aufgehoben, sondern auch klargestellt, daß die Formulierung des § 1 a Abs 2 Z 2 RAO nur so verstanden werden kann, daß sie es Rechtsanwälten erlaubt, neben ihrer Tätigkeit als Gesellschafter (einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltsschaft) eine Einzelpraxis an einen von der Gesellschaft verschiedenen Kanzleisitz auszuüben; Kanzleisitz der Gesellschaft und Kanzleisitz der Gesellschaft müssen demnach nicht identisch sein.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.1994, römisch fünf 61/94-7, römisch fünf 72/94-7, nicht nur Paragraph 25, RL-BA, wonach sich nur Rechtsanwälte mit demselben Kanzleisitz zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden dürfen, als gesetzwidrig aufgehoben, sondern auch klargestellt, daß die Formulierung des Paragraph eins, a Absatz 2, Ziffer 2, RAO nur so verstanden werden kann, daß sie es Rechtsanwälten erlaubt, neben ihrer Tätigkeit als Gesellschafter (einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltsschaft) eine Einzelpraxis an einen von der Gesellschaft verschiedenen Kanzleisitz auszuüben; Kanzleisitz der Gesellschaft und Kanzleisitz der Gesellschaft müssen demnach nicht identisch sein.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/94
    Entscheidungstext OGH 21.11.1994 Bkv 3/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071691

Dokumentnummer

JJR_19941121_OGH0002_000BKV00003_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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