Norm
RAO §1a Abs2 Z3Rechtssatz
Unter dem "Kanzleisitz der Gesellschaft" im Sinn des § 1 a Abs 2 Z 3 RAO ebenso wie im Sinn des § 21 c Z 7 RAO ist vielmehr, ähnlich wie in § 339 Abs 2 GewO der anzumeldende "Standort", jener Ort zu verstehen, von dem aus die "Geschäfte" der Rechtsanwaltsgesellschaft geführt werden, mithin die genaue Kanzleiadresse.Unter dem "Kanzleisitz der Gesellschaft" im Sinn des Paragraph eins, a Absatz 2, Ziffer 3, RAO ebenso wie im Sinn des Paragraph 21, c Ziffer 7, RAO ist vielmehr, ähnlich wie in Paragraph 339, Absatz 2, GewO der anzumeldende "Standort", jener Ort zu verstehen, von dem aus die "Geschäfte" der Rechtsanwaltsgesellschaft geführt werden, mithin die genaue Kanzleiadresse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071700Dokumentnummer
JJR_19941121_OGH0002_000BKV00003_9400000_005