Norm
ABGB §1284 AbRechtssatz
Im Ausgedinge ist regelmäßig ein Wohnungsrecht enthalten. Aus dem Unterhaltszweck des Ausgedinges folgt, daß der Eigentümer die Wohnung in gutem Stand zu erhalten hat. Bei Einsturz, Zerstörung durch Feuer oder Überschwemmung hat er sie wiederherzustellen, es sei denn, daß der Berechtigte die Zerstörung verschuldet hat. Der Eigentümer hat demnach dauernd für die Unterkunft des Ausgedingsberechtigten aufzukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033071Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0040OB00572_9400000_003