RS OGH 1994/11/22 5Ob32/94

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Norm

GBG §66

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich ein Antragsteller in seinem Antrag auf § 66 Abs 1 GBG beruft, bedeutet nicht, daß die Streitanmerkung bloß mit den in § 66 Abs 1 GBG genannten Folgen unter Ausschluß der in § 66 Abs 2 GBG genannten Rechtswirkungen zu erfolgen hätte. Die Berufung auf § 66 Abs 1 GBG bedeutet lediglich, daß die dort an sich geregelte Streitanmerkung mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen begehrt wird.Der Umstand, daß sich ein Antragsteller in seinem Antrag auf Paragraph 66, Absatz eins, GBG beruft, bedeutet nicht, daß die Streitanmerkung bloß mit den in Paragraph 66, Absatz eins, GBG genannten Folgen unter Ausschluß der in Paragraph 66, Absatz 2, GBG genannten Rechtswirkungen zu erfolgen hätte. Die Berufung auf Paragraph 66, Absatz eins, GBG bedeutet lediglich, daß die dort an sich geregelte Streitanmerkung mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen begehrt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060857

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0050OB00032_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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