Norm
bgld GdO §11Rechtssatz
§ 11 bgld GdO sieht bei der Trennung von Gemeinden nicht nur für den Fall der Regelung durch das Landesgesetz, sondern auch im (häufigeren) Fall der einvernehmlichen Regelung der Gebietsänderung durch Übereinkommen der betroffenen Gemeinden - in Abweichung von allgemeinen Grundsätzen - einen unmittelbaren außerbücherlichen Eigentumsübergang bei den davon betroffenen Liegenschaften vor.Paragraph 11, bgld GdO sieht bei der Trennung von Gemeinden nicht nur für den Fall der Regelung durch das Landesgesetz, sondern auch im (häufigeren) Fall der einvernehmlichen Regelung der Gebietsänderung durch Übereinkommen der betroffenen Gemeinden - in Abweichung von allgemeinen Grundsätzen - einen unmittelbaren außerbücherlichen Eigentumsübergang bei den davon betroffenen Liegenschaften vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059225Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0050OB00108_9400000_002