RS OGH 1994/11/22 5Ob102/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
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Norm

WEG 1975 §13 Abs3
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
  1. WEG 1975 § 13 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Treten im Zusammenhang mit einem als Schwimmband bzw als Sauna benützten Wohnungseigentumsobjekt im Hause Durchfeuchtungsschäden auf, so ist für die Frage, ob die Miteigentumsgemeinschaft oder der Wohnungseigentümer für die Behebungskosten aufzukommen hat, zu unterscheiden, ob das Schwimmbecken anfänglich so konstruiert wurde, daß dessen Dichtheit zum Untergeschoß im wesentlichen von der Wasserundurchlässigkeit der Decke selbst abhängt, so daß also die Decke und die darauf befindlichen Wände selbst gleichzeitig das Schwimmbecken bilden, das zusätzlich noch eine Verfliesung aufweist, oder ob der Schaden auf die Undichtheit des erst auf der Decke als allgemeinem Teil des Hauses selbständig errichteten Schwimmbecken, insbesondere dessen mangelhaft gewordene Verfliesung bzw Auskleidung zurückzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083431

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0050OB00102_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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