Norm
ABGB §1284 AbRechtssatz
Für die Ausgedingsleistungen haftet die belastete Liegenschaft. Neben die Sachhaftung tritt die persönliche Haftung des jeweiligen Eigentümers für die während der Zeit seines Eigentums eintretenden Fälligkeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033035Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0040OB00572_9400000_001