RS OGH 1994/11/22 4Ob572/94

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Norm

ABGB §1284 Ab

Rechtssatz

Für die Ausgedingsleistungen haftet die belastete Liegenschaft. Neben die Sachhaftung tritt die persönliche Haftung des jeweiligen Eigentümers für die während der Zeit seines Eigentums eintretenden Fälligkeiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033035

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0040OB00572_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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