RS OGH 1994/11/22 4Ob118/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
beobachten
merken

Norm

UWG §9 C4b

Rechtssatz

Die Gestattung des Gebrauchs eines Kennzeichens (Gebrauchsüberlassung), welche nur schuldrechtliche Wirkungen zeitigt, indem sie den Verzicht des Kennzeicheninhabers auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Gestattungsempfänger bedeutet - muß bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte einschränkend ausgelegt werden; sie kann in aller Regel nicht dahin verstanden werden, daß der Gestattende für immer auch zum eigenen Nachteil auf das eigene Recht verzichtet. Mangels gegenteiliger Absprache ist anzunehmen, daß der Gestattungsempfänger darauf verzichtet, nach dem Ende des Vertrages, dessentwegen die "Namensspende" gemacht wurde, dem Gestattenden unter Berufung auf seine angebliche territoriale Priorität den Gebrauch des eigenen Namens untersagen zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079311

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0040OB00118_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten