RS OGH 1994/11/22 5Ob102/94

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Norm

WEG 1975 §13 Abs3
WEG 1975 §14 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Behebung ernster Schäden des Hauses (auch) innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes ist Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn die Erhaltungsarbeiten nicht jedem Wohnungseigentümer zugute kommen. Die Kosten hiefür fallen der Miteigentümergemeinschaft zur Last.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083426

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0050OB00102_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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