RS OGH 2025/1/30 5Ob1592/94; 5Ob55/24k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
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Norm

ABGB §1480
  1. ABGB § 1480 heute
  2. ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für die Zukunft zugesprochene Unterhaltsbeträge (samt allfälligen Verzugszinsen als Nebenforderungen) verjähren innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit.

Entscheidungstexte

  • RS0034355">5 Ob 1592/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1592/94
  • RS0034355">5 Ob 55/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 55/24k
    Beisatz: Für die für die Vergangenheit zuerkannten Beträge gilt also die 30-jährige Verjährungsfrist für Judikatschulden iSd § 1478 ABGB, für die in Zukunft fällig werdenden Leistungen aber die an sich für die Verjährung des Anspruchs im Gesetz vorgesehene kurze Frist. (T1)
    Anm: So bereits 3 Ob 157/22t.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034355

Im RIS seit

22.11.1994

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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