Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Für die Zukunft zugesprochene Unterhaltsbeträge (samt allfälligen Verzugszinsen als Nebenforderungen) verjähren innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034355Im RIS seit
22.11.1994Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025