RS OGH 1994/11/23 7Ob29/94, 7Ob26/95, 7Ob119/04g, 7Ob220/13y, 7Ob245/13z, 7Ob184/14f, 7Ob171/14v, 7O

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

ABH 1989 Art10
ABH 1984 Art17 Abs1 lita
ABH 1995 Art10
ABHG 2007 Art8
ABWH/RV 06.2016 Art7

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer "Gefahr des täglichen Lebens" ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 29/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 7 Ob 29/94
  • 7 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 26/95
    nur: Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. (T1)
    Beisatz: Für die von der Haftpflichtversicherung erfaßten Risiken ist es geradezu typisch, daß ihnen eine leichte oder sogar grobe Fahrlässigkeit zugrundeliegt. (T2)
  • 7 Ob 119/04g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 119/04g
  • 7 Ob 220/13y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 220/13y
    Beisatz: Hier: Ehrenamtliche Mitarbeit bei Vereinsveranstaltung ? Hilfe beim Abmontieren der Lautsprecherboxen mittels Hubstaplers. (T3)
  • 7 Ob 245/13z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 245/13z
    Beisatz: Hier: Raufhandel eines 18-jährigen Burschen mit einem anderen in einer Diskothek, wobei er unabsichtlich ein unbeteiligtes Mädchen verletzt; „Gefahr des täglichen Lebens“ verneint. (T4)
  • 7 Ob 184/14f
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 184/14f
  • 7 Ob 171/14v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 171/14v
    Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T5)
    Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T6)
    Veröff: SZ 2014/118

  • 7 Ob 97/15p
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 97/15p
  • 7 Ob 182/15p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 182/15p
    Beisatz: Keine Gefahr des täglichen Lebens, wenn eine Verletzung eintritt, weil sich eine vehement bedrängte Frau gegen den Versicherungsnehmer wehrt. (T7)
  • 7 Ob 189/16v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 189/16v
    Beisatz: Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird. (T8)
  • 7 Ob 37/17t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 37/17t
    Beis wie T2
  • 7 Ob 126/17f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 126/17f
    Beisatz: Hier: Umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines KFZ gehören (vertretbar beurteilt) nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T9)
  • 7 Ob 145/17z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 145/17z
  • 7 Ob 13/18i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 13/18i
    Beisatz: Hier: Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T10)
  • 7 Ob 125/18k
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 125/18k
  • 7 Ob 243/18p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 243/18p
    Beisatz: Hier: Tötung in Notwehrüberschreitung. (T11)
  • 7 Ob 86/19a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 86/19a
    Beisatz: Ob eine Gefahr des täglichen Lebens vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T12)
  • 7 Ob 47/21v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 47/21v
  • 7 Ob 53/21a
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 53/21a
    Beisatz: Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen. (T13)
  • 9 Ob 45/21i
    Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 Ob 45/21i
    Beisatz: Hier: Todesdrohung in zurechnungsunfähigem Zustand unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion auf ein traumatisches Ereignis vertretbar als keine Gefahr des täglichen Lebens beurteilt. (T14)
  • 7 Ob 7/22p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 7/22p
    Vgl; Beisatz: Hier: Stark alkoholisierter Radfahrer fährt in der Nacht ohne Licht auf Straße statt Radweg und ohne Handzeichen plötzlich nach links – keine Gefahr des täglichen Lebens. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081070

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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