RS OGH 1994/11/23 7Ob39/94, 8Ob17/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1994
beobachten
merken

Norm

VersVG §§74 ff
VersVG §80

Rechtssatz

Hält der Versicherungsnehmer die Sache irrig für eine eigene oder sind ihm die Eigentumsverhältnisse unklar, will er im Zweifel auch das Interesse des (zB bestohlenen) Eigentümers versichern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 39/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 7 Ob 39/94
    Veröff: SZ 67/213
  • 8 Ob 17/08w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 17/08w
    Auch; Beisatz: Auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Sache irrig für seine eigene hält oder ihm die Eigentumsverhältnisse unklar sind, ist im Zweifel das Interesse des Eigentümers versichert, sodass eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinn der §§ 74 ff VersVG vorliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080892

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0070OB00039_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten