Norm
WRG §117 Abs4Rechtssatz
Die zweimonatige Frist des § 117 Abs 4 WRG ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist. Die rechtswidrigerweise bewilligte Wiedereinsetzung kann die eingetretene Versäumung dieser Frist nicht heilen.Die zweimonatige Frist des Paragraph 117, Absatz 4, WRG ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist. Die rechtswidrigerweise bewilligte Wiedereinsetzung kann die eingetretene Versäumung dieser Frist nicht heilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036507Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00034_9400000_001