RS OGH 2007/5/21 1Ob614/94, 8Ob48/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364a
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Demjenigen, der eine Anlage errichtet und den Nachbarn damit einem erhöhten Risiko aussetzt, ist zumutbar, dafür Sorge zu tragen, daß dem Nachbarn aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst. Bei der Herstellung einer Fernwärmeleitung kann jeder Nachbar - wie auch sonst ganz allgemein bei der Herstellung einer Wasserleitungsanlage - zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037060

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00614_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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