RS OGH 2024/9/3 1Ob637/94; 1Ob33/97b; 6Ob82/99y; 6Ob144/08g; 6Ob44/09b; 7Ob121/13i; 6Ob53/21v; 5Ob88

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Rechtssatz

Ein Steuerberater übt ein "qualifiziertes Gewerbe" im Sinn des § 1299 ABGB aus. Einem Steuerberater, der für seinen Mandanten jahrelang tätig war, obliegt aufgrund dieser Tätigkeit für den Mandanten eine Schutzpflicht, Fürsorgepflicht und Aufklärungspflicht. Eine Äußerung des Steuerberaters, "er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung", kann durchaus als "Rat" im Sinne des § 1299 ABGB verstanden werden.Ein Steuerberater übt ein "qualifiziertes Gewerbe" im Sinn des Paragraph 1299, ABGB aus. Einem Steuerberater, der für seinen Mandanten jahrelang tätig war, obliegt aufgrund dieser Tätigkeit für den Mandanten eine Schutzpflicht, Fürsorgepflicht und Aufklärungspflicht. Eine Äußerung des Steuerberaters, "er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung", kann durchaus als "Rat" im Sinne des Paragraph 1299, ABGB verstanden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037133

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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