RS OGH 1994/11/23 1Ob615/94, 3Ob114/18p

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

ABGB §364a

Rechtssatz

Auch für diesen Haftungstatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Liegenschaftseigentümer die mit seiner Anlage verbundene Gefahr zumindest abstrakt hätte vorhersehen können, ist es doch gerade Zweck des § 364 a ABGB, zu verhindern, daß der Nachbar den einmal behördlich bewilligten Betrieb untersagen kann. Die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen ist nur in solchen Fällen zu fordern, wo die Analogie zu § 364 a ABGB gebilligt wird, obwohl eine baubehördliche Bewilligung überhaupt fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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