Norm
ASGG §65 Abs1Rechtssatz
Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine Forderung, die an sich in einem sozialgerichtlichen Verfahren durchzusetzen wäre, die Qualifikation als sozialrechtliche Forderung beibehält, auch wenn sie vor einem allgemeinen Zivilgericht verhandelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085848Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_010OBS00252_9400000_004