RS OGH 1994/11/23 10ObS252/94, 8Ob20/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

ASGG §65 Abs1

Rechtssatz

Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine Forderung, die an sich in einem sozialgerichtlichen Verfahren durchzusetzen wäre, die Qualifikation als sozialrechtliche Forderung beibehält, auch wenn sie vor einem allgemeinen Zivilgericht verhandelt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085848

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_010OBS00252_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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