Norm
U500 AUB Art 27 Abs2Rechtssatz
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung; es handelt sich um eine Art gesetzliche Treuhandverhältnis. Der Versicherte kann daher nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen.Bei einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der Paragraphen 74, ff VersVG hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung; es handelt sich um eine Art gesetzliche Treuhandverhältnis. Der Versicherte kann daher nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080792Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024