RS OGH 2012/6/22 1Ob635/94, 4Ob151/07w, 1Ob17/12z

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Rechtssatz

Wenn auch einem Kaufvertrag bzw den begleitenden Abreden zwischen den Vertragspartnern eine ausdrücklich abgemachte Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht entnommen werden kann, ergibt sie sich häufig schon aus der Übung des redlichen Verkehrs als vertragliche Nebenpflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037083

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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