RS OGH 1994/11/23 1Ob632/94

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Rechtssatz

Bei den in § 21 Abs 1 RATG angesprochenen erheblich überdurchschnittlichen Leistungen muß es sich um Leistungen des Rechtsanwalts selbst handeln.Bei den in Paragraph 21, Absatz eins, RATG angesprochenen erheblich überdurchschnittlichen Leistungen muß es sich um Leistungen des Rechtsanwalts selbst handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072301

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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