Rechtssatz
Bei den in § 21 Abs 1 RATG angesprochenen erheblich überdurchschnittlichen Leistungen muß es sich um Leistungen des Rechtsanwalts selbst handeln.Bei den in Paragraph 21, Absatz eins, RATG angesprochenen erheblich überdurchschnittlichen Leistungen muß es sich um Leistungen des Rechtsanwalts selbst handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072301Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014