RS OGH 1994/11/23 1Ob632/94

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

RATG §21

Rechtssatz

Bei den in § 21 Abs 1 RATG angesprochenen erheblich überdurchschnittlichen Leistungen muß es sich um Leistungen des Rechtsanwalts selbst handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072301

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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