RS OGH 1995/1/31 10ObS176/94, 10ObS8/95

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

FrG §10 Abs3 Z2

Rechtssatz

Die Verpflichtung für den Unterhalt der eingeladenen Person aufzukommen, kann nur subsidiär für den Fall angenommen werden, als der Eingeladene nicht über eigene Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Hat aber auch ein Fremder bei Inlandsaufenthalt gesetzlichen Anspruch auf die entsprechende Ausgleichszulage, dann wird dieser Anspruch nicht dadurch beseitigt, daß sich ein Dritter zur subsidiären Unterhaltsgewährung verpflichtet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058850

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_010OBS00176_9400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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