RS OGH 1994/11/24 6Ob641/94, 7Ob2366/96h, 7Ob256/98t, 3Ob54/98g, 1Ob105/06g, 2Ob215/10x, 2Ob164/12z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1994
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Norm

ABGB §1041 C3
ABGB §1109
MRG §34 Abs2

Rechtssatz

Der mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumige Mieter, dem keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des § 34 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 35 Abs 2 MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. Angemessen ist dieser Ausgleich in der Höhe des innerhalb etwa bestehender (besonders mietrechtsgesetzlicher) Schranken nach den konkreten Wertbestimmungsfaktoren auf dem örtlichen (Wohnmarkt) Markt erzielbaren (Mietentgeltes) Entgeltes. Die mietvertragliche Zinshöhe ist als solche (wenn sie nicht etwa mit einem Höchstbetrag sondergesetzlicher Preisbildungsvorschriften zusammenfällt) ebensowenig bestimmend, wie ein tatsächlich (etwa in Überschreitung einer gesetzlichen Zinshöhe oder aus einer besonderen Interessenlage des Vertragspartners) erzieltes (Mietentgelt) Entgelt im Rahmen einer Folgeverwertung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 641/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 6 Ob 641/94
  • 7 Ob 2366/96h
    Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 2366/96h
  • 7 Ob 256/98t
    Entscheidungstext OGH 30.09.1998 7 Ob 256/98t
    Auch; Beisatz: Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 34 Abs 2 MRG richtet sich der Anspruch auf Leistung eines Benützungsentgelts gegen den - trotz Ablaufs der verlängerten Räumungsfrist nicht räumenden - Mieter nach dem erzielbaren Mietzins im Rahmen einer Folgeverwertung. (T1)
  • 3 Ob 54/98g
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 54/98g
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/125
  • 1 Ob 105/06g
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 105/06g
    Auch; Beisatz: Stellt der Bestandnehmer ungeachtet einer wirksamen Kündigung das Bestandobjekt nicht zurück, hat er dem Bestandgeber nach §1041 ABGB ein Benützungsentgelt in Höhe eines bei Weitervermietung erzielbaren Bestandzinses zu zahlen. (T2)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; nur: Der mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumige Mieter, dem keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des § 34 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 35 Abs 2 MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. (T3); Beisatz: Trifft den Mieter an der verzögerten Rückstellung ein Verschulden, kommt überdies ein Schadenersatzanspruch des Vermieters in Betracht. (T4)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 2 Ob 164/12z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
    Vgl
  • 10 Ob 52/14s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 52/14s
    Auch; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 109/16z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 109/16z
    Vgl
  • 8 Ob 6/22y
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 Ob 6/22y
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030282

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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