RS OGH 2024/12/5 6Ob641/94; 7Ob2366/96h; 7Ob256/98t; 3Ob54/98g; 1Ob105/06g; 2Ob215/10x; 2Ob164/12z;

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Veröffentlicht am 24.11.1994
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Rechtssatz

Der mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumige Mieter, dem keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des § 34 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 35 Abs 2 MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. Angemessen ist dieser Ausgleich in der Höhe des innerhalb etwa bestehender (besonders mietrechtsgesetzlicher) Schranken nach den konkreten Wertbestimmungsfaktoren auf dem örtlichen (Wohnmarkt) Markt erzielbaren (Mietentgeltes) Entgeltes. Die mietvertragliche Zinshöhe ist als solche (wenn sie nicht etwa mit einem Höchstbetrag sondergesetzlicher Preisbildungsvorschriften zusammenfällt) ebensowenig bestimmend, wie ein tatsächlich (etwa in Überschreitung einer gesetzlichen Zinshöhe oder aus einer besonderen Interessenlage des Vertragspartners) erzieltes (Mietentgelt) Entgelt im Rahmen einer Folgeverwertung.Der mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumige Mieter, dem keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1041, ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. Angemessen ist dieser Ausgleich in der Höhe des innerhalb etwa bestehender (besonders mietrechtsgesetzlicher) Schranken nach den konkreten Wertbestimmungsfaktoren auf dem örtlichen (Wohnmarkt) Markt erzielbaren (Mietentgeltes) Entgeltes. Die mietvertragliche Zinshöhe ist als solche (wenn sie nicht etwa mit einem Höchstbetrag sondergesetzlicher Preisbildungsvorschriften zusammenfällt) ebensowenig bestimmend, wie ein tatsächlich (etwa in Überschreitung einer gesetzlichen Zinshöhe oder aus einer besonderen Interessenlage des Vertragspartners) erzieltes (Mietentgelt) Entgelt im Rahmen einer Folgeverwertung.

Entscheidungstexte

  • RS0030282">6 Ob 641/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 6 Ob 641/94
  • RS0030282">7 Ob 2366/96h
    Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 2366/96h
  • RS0030282">7 Ob 256/98t
    Entscheidungstext OGH 30.09.1998 7 Ob 256/98t
    Auch; Beisatz: Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 34 Abs 2 MRG richtet sich der Anspruch auf Leistung eines Benützungsentgelts gegen den - trotz Ablaufs der verlängerten Räumungsfrist nicht räumenden - Mieter nach dem erzielbaren Mietzins im Rahmen einer Folgeverwertung. (T1)
  • RS0030282">3 Ob 54/98g
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 54/98g
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/125
  • RS0030282">1 Ob 105/06g
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 105/06g
    Auch; Beisatz: Stellt der Bestandnehmer ungeachtet einer wirksamen Kündigung das Bestandobjekt nicht zurück, hat er dem Bestandgeber nach §1041 ABGB ein Benützungsentgelt in Höhe eines bei Weitervermietung erzielbaren Bestandzinses zu zahlen. (T2)
  • RS0030282">2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; nur: Der mit der Rückstellung der aufgekündigten Mietwohnung säumige Mieter, dem keine sondergesetzliche Bestimmung im Sinne des § 34 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 35 Abs 2 MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Wohnungsbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich zu leisten. (T3); Beisatz: Trifft den Mieter an der verzögerten Rückstellung ein Verschulden, kommt überdies ein Schadenersatzanspruch des Vermieters in Betracht. (T4)
    Veröff: SZ 2012/20
  • RS0030282">2 Ob 164/12z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
    Vgl
  • RS0030282">10 Ob 52/14s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 52/14s
    Auch; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T4
  • RS0030282">3 Ob 109/16z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 109/16z
    Vgl
  • RS0030282">8 Ob 6/22y
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 Ob 6/22y
    nur T3
  • RS0030282">4 Ob 205/22h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 205/22h
    Vgl
  • RS0030282">3 Ob 51/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.04.2023 3 Ob 51/23f
    vgl; Beisatz: Der Bestandnehmer, der entgegen § 1109 ABGB mit der Rückstellung des Bestandobjekts säumig ist und dem nicht etwa eine sondergesetzliche Bestimmung im Sinn des § 34 Abs 2 MRG iVm § 35 Abs 1 MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Objektbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB – ohne Rücksicht auf Verschulden – einen angemessenen Geldausgleich, ein Benützungsentgelt, in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses zu leisten. (T5); nur T3
  • RS0030282">8 Ob 118/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 118/24x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030282

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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