Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Bestimmung des
§ 773a Abs 3 ABGB ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die letztwillige Verfügung vor dem 1. Juli 2001 errichtet wurde. (siehe bereits
6 Ob 136/10h und
4 Ob 98/11g). (T9)
Beisatz: Für die Sanktion des
§ 773a Abs 3 ABGB, dass bei grundloser Ablehnung der Ausübung des Rechts auf den persönlichen Verkehr (auf persönliche Kontakte) durch den Erblasser das Recht auf Pflichtteilsminderung nicht zusteht, kommt es nur auf ein Verhalten des Erblassers an, das dieser nach dem 1. Juli 2001 gesetzt hat. (T10)
Beisatz: Bei Anwendung des
§ 773a Abs 3 ABGB sind minderjährige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln. (T11)
Beisatz: Die Ablehnung des Kontakts erfordert grundsätzlich zumindest den Versuch einer Kontaktaufnahme durch das jeweilige Gegenüber. Der Kontaktversuch des anderen muss aktiv abgelehnt werden. (T12)
Beisatz: Hier: Es fehlt zwar am Versuch einer Kontaktaufnahme des pflichtteilsberechtigten Kindes nach dem 1. Juli 2001, allerdings war ihm aufgrund des Verhaltens des Erblassers vor dem 1. Juli 2001 nicht zumutbar, auch nach dem 1. Juli 2001 Kontakt zum Erblasser zu suchen. Deshalb fällt es ihm im vorliegenden Fall nicht zur Last, nach dem 1. Juli 2001 keinen Kontakt zu seinem Vater gesucht zu haben. (T13)
Beisatz: Nach den entsprechenden
§ 773a Abs 3 ABGB anzuwendenden Beweislastregeln des
§ 771 ABGB wäre es am Erben gelegen, nachzuweisen, dass die „Enterbungsursache“ nach dem 1. Juli 2001 vorgelegen ist. Dazu gehört auch die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Annahme einer Situation, in der es dem pflichtteilsberechtigten Kläger zumutbar ist, wieder den persönlichen Kontakt mit dem Erblasser zu suchen. Soweit dies aufgrund einer massiven Ablehnung nicht als zumutbar erachtet werden kann, liegt es am Erben nachzuweisen, dass dieses Verhalten des Erblassers durch den zeitlichen Verlauf oder sonstige Umstände so an Bedeutung verloren hat, dass die Unzumutbarkeit weggefallen ist. (T14)