RS OGH 1994/11/24 2Ob581/94, 7Ob505/95, 6Ob52/05y, 1Ob155/04g, 6Ob136/10h, 4Ob98/11g, 6Ob226/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1994
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Norm

ABGB §773a

Rechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob ein in einer Familie übliches Naheverhältnis vorliegt, ist eine "geistig - emotionale Beziehung", die auch eine gewisse Zeit gedauert haben muss.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 581/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 581/94
    Veröff: SZ 67/217
  • 7 Ob 505/95
    Entscheidungstext OGH 08.03.1995 7 Ob 505/95
  • 6 Ob 52/05y
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 52/05y
    Auch; Beisatz: Wie lange dieser „gewisse Zeitraum" sein muss hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)
    Beisatz: Eineinhalb Jahre gemeinsamer Familienverband, danach vergebliche Bemühung um Kontakte - es besteht ein eine Pflichtteilsminderung ausschließendes Naheverhältnis iSd § 773a ABGB. (T2)
  • 1 Ob 155/04g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 155/04g
    Beisatz: Bei der Beurteilung des Bestehens familiärer Nahebeziehungen ist einerseits für den unehelichen Vater ein weniger strenger Maßstab anzulegen und andererseits das Umfeld der beteiligten Personen als wesentliches Kriterium in die Analyse einzubeziehen. (T3)
    Beisatz: Das Verleugnen der Tochter gegenüber Verwandten und Bekannten keinesfalls ein ausschlaggebendes Indiz für das Fehlen einer entsprechenden Nahebeziehung zum Kinde, weil es für dieses Verhalten zahlreiche, die unmittelbare Beziehung zum Kind nicht betreffende Gründe, wie etwa gesellschaftliche Rücksichtnahmen, geben kann. (T4)
    Beisatz: Die Frage der Unterhaltsleistung kann ein Indiz für das Verhältnis zum Kind sein. (T5)
    Beisatz: Hier: Bejahung des geforderten Naheverhältnisses (bei regelmäßigen Besuchen im Abstand von zwei bis drei Monaten bis etwa zum 18.Lebensjahr der Tochter) bei einer nicht unbeträchtlichen räumlichen Entfernung. (T6)
    Veröff: SZ 2005/136
  • 6 Ob 136/10h
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 136/10h
    Auch; Beisatz: Nach der ursprünglichen ebenso wie nach der derzeitigen Fassung des § 773a ABGB idF KindRÄG 2001 ist die gesamte Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten bis zum Tod des Erblassers zu berücksichtigen. (T7)
    Beisatz: Eine „grundlose Ablehnung“ liegt immer dann vor, wenn keine von der Rechtsordnung gebilligten Gründe für die Ablehnung des persönlichen Verkehrs vorlagen. (T8)
  • 4 Ob 98/11g
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 98/11g
    Vgl; Beis ähnlich wie T7; Veröff: SZ 2011/101
  • 6 Ob 226/14z
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 226/14z
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Bestimmung des § 773a Abs 3 ABGB ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die letztwillige Verfügung vor dem 1. Juli 2001 errichtet wurde. (siehe bereits 6 Ob 136/10h und 4 Ob 98/11g). (T9)
    Beisatz: Für die Sanktion des § 773a Abs 3 ABGB, dass bei grundloser Ablehnung der Ausübung des Rechts auf den persönlichen Verkehr (auf persönliche Kontakte) durch den Erblasser das Recht auf Pflichtteilsminderung nicht zusteht, kommt es nur auf ein Verhalten des Erblassers an, das dieser nach dem 1. Juli 2001 gesetzt hat. (T10)
    Beisatz: Bei Anwendung des § 773a Abs 3 ABGB sind minderjährige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln. (T11)
    Beisatz: Die Ablehnung des Kontakts erfordert grundsätzlich zumindest den Versuch einer Kontaktaufnahme durch das jeweilige Gegenüber. Der Kontaktversuch des anderen muss aktiv abgelehnt werden. (T12)
    Beisatz: Hier: Es fehlt zwar am Versuch einer Kontaktaufnahme des pflichtteilsberechtigten Kindes nach dem 1. Juli 2001, allerdings war ihm aufgrund des Verhaltens des Erblassers vor dem 1. Juli 2001 nicht zumutbar, auch nach dem 1. Juli 2001 Kontakt zum Erblasser zu suchen. Deshalb fällt es ihm im vorliegenden Fall nicht zur Last, nach dem 1. Juli 2001 keinen Kontakt zu seinem Vater gesucht zu haben. (T13)
    Beisatz: Nach den entsprechenden § 773a Abs 3 ABGB anzuwendenden Beweislastregeln des § 771 ABGB wäre es am Erben gelegen, nachzuweisen, dass die „Enterbungsursache“ nach dem 1. Juli 2001 vorgelegen ist. Dazu gehört auch die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Annahme einer Situation, in der es dem pflichtteilsberechtigten Kläger zumutbar ist, wieder den persönlichen Kontakt mit dem Erblasser zu suchen. Soweit dies aufgrund einer massiven Ablehnung nicht als zumutbar erachtet werden kann, liegt es am Erben nachzuweisen, dass dieses Verhalten des Erblassers durch den zeitlichen Verlauf oder sonstige Umstände so an Bedeutung verloren hat, dass die Unzumutbarkeit weggefallen ist. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021995

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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