Norm
AußStrG §14 Abs1Rechtssatz
Der Frage, wem im Verlassenschaftsverfahren im konkreten Fall Akteneinsicht zu gewähren ist, kommt die Qualifikation nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu.Der Frage, wem im Verlassenschaftsverfahren im konkreten Fall Akteneinsicht zu gewähren ist, kommt die Qualifikation nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027923Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015