RS OGH 1994/11/24 2Ob590/93, 10Ob2082/96s, 1Ob277/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1994
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §905 Abs2 IIB
ABGB §983

Rechtssatz

Bei einem kreditfinanzierten Liegenschaftserwerb steht dem Darlehensnehmer nach Veruntreuung der dem Treuhänder zugezählten Darlehensvaluta kein neuerlicher Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages zu, wenn der Darlehensgeber vereinbarungsgemäß auf das Anderkonto des Treuhänders gezahlt hatte und somit die Gefahr des zufälligen Verlustes nicht mehr von ihm zu tragen war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 590/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 590/93
  • 10 Ob 2082/96s
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2082/96s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Käufer hat sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"). Damit hat der Verkäufer gegenüber dem Treuhänder bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß § 1311 erster Satz ABGB in jenem des Verkäufers ereignet, sodass für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 918 Abs 1 ABGB, erfüllt waren. (T1) Veröff: SZ 69/150
  • 1 Ob 277/04y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 277/04y
    Vgl; Beisatz: Überweist die kreditgewährende Bank jedoch vereinbarungswidrig auf ein „bloßes" Girokonto des Treuhänders, hat sie selbst das Risiko des Verlusts in Form der Veruntreuung durch den Treuhänder zu tragen, sodass ihr aus der Bereitstellung des Kredites kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zusteht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027900

Dokumentnummer

JJR_19941124_OGH0002_0020OB00590_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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